Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
K2 Automation Deutschland UG (haftungsbeschränkt)
Sitz: Bremen · Amtsgericht Bremen HRB 42094 HB · USt-IdNr. DE458965740 Geschäftsanschrift: «Niedersachsendamm 34e, 28201 Bremen» Geschäftsführer: Duke Young
Fassung: Juli 2026. Diese Fassung ersetzt alle früheren Fassungen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie für alle damit verbundenen Leistungen zwischen der K2 Automation Deutschland UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „K2“) und dem Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. K2 liefert keinen Verbraucher.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn K2 die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das die Bedingungen des Kunden enthält. Es gelten nur die Bedingungen des Kunden, soweit K2 ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit denselben Kunden, ohne dass K2 in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen K2 und dem Kunden gehen diese AGB vor (§ 305b BGB). Für den Inhalt dieser Vereinbarung ist ein Vertrag oder eine Bestätigung von K2 in Textform maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von K2 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, für 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. K2 kann dieses Angebot innerhalb von zehn Werktagen annehmen. Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von K2 in Textform oder durch Auslieferung der Ware.
2.3 Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von K2 maßgeblich.
2.4 K2 darf offensichtliche Schreib-, Rechen-, Druck- und Übertragungsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten und Rechnungen korrigieren. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden entsteht hieraus nicht. Gesetzliche Anfechtungsrechte bleiben unberührt.
§ 3 Beschaffenheit der Ware, Beschaffungsweg
3.1 K2 ist Händler und Beschaffungsdienstleister, nicht Hersteller. K2 beschafft Waren aus dem Herstellerkanal, aus autorisiertem und nicht autorisiertem Handel sowie aus dem Sekundärmarkt.
3.2 Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung von K2. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Prospekten, Werbematerial oder auf der Website sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen und keine Beschaffenheitsvereinbarung.
3.3 Öffentliche Äußerungen und Angaben des Herstellers oder Dritter sind keine Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber K2 und begründen keine Verpflichtung von K2.
3.4 Eine Garantie übernimmt K2 nur, wenn K2 sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und ihren Inhalt bestimmt.
3.5 Verlangt der Kunde Neuware in Originalverpackung, Ware direkt aus dem Herstellerkanal oder eine lückenlose Herkunftsdokumentation, muss er dies vor Vertragsschluss in Textform verlangen. K2 muss diese Anforderung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigen. Ohne eine solche Bestätigung schuldet K2 funktionsfähige Ware der bestellten Teilenummer ohne Zusicherung eines bestimmten Beschaffungswegs.
3.6 Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Ware für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Eine Eignung für einen bestimmten Zweck schuldet K2 nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
§ 4 Gebrauchte, aufgearbeitete und abgekündigte Ware
4.1 Ein wesentlicher Teil des Sortiments von K2 besteht aus gebrauchter, geprüfter, aufgearbeiteter, überholter oder vom Hersteller abgekündigter Ware. K2 kennzeichnet diese Ware im Angebot und in der Auftragsbestätigung.
4.2 Bei gebrauchter, aufgebrauchter oder überholter Ware sind Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. § 4.3 und § 9 bleiben unberührt.
4.3 Der Ausschluss nach § 4.2 gilt nicht:
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie nach § 3.4;
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von K2, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Rückgriffsansprüche des Kunden nach den §§ 445a, 445b BGB.
4.4 Gebrauchsspuren, optische Abweichungen, fehlende Originalverpackung, fehlendes Zubehör und ein abweichender Firmware- oder Softwarestand sind bei gebrauchter Ware kein Mangel.
4.5 Bei abgekündigter Ware schuldet K2 keine Herstellergarantie, keinen Herstellersupport, keine Ersatzteilversorgung und keine Softwarepflege.
4.6 Soweit K2 auf eigene Prüfungen, Funktionstests oder eine eigene Gewährleistungsfrist hingewiesen wird, ergibt sich deren Umfang ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto ab Lager Bremen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Zöllen und öffentlichen Abgaben.
5.2 Liegenschaften zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, darf K2 den Preis angemessen anpassen, sofern sich die Beschaffungs-, Fracht-, Energie-, Personal- oder Abgabenkosten nach Vertragsschluss erhöht haben. K2 weist die Erhöhung auf Verlangen nach. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 Prozent, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er muss den Rücktritt innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung in Textform erklären.
5.3 Sofern nicht in Textform anders vereinbart, liefert K2 gegen Vorkasse. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
5.4 Die Zahlung ist auch dann fällig, wenn die Lieferung noch aussteht, weil der Kunde die Ware nicht annimmt oder die Abnahme verzögert.
5.5 Gerät der Kunde im Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). K2 darf einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
5.6 Der Kunde darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf dasselbe Vertragsverhältnis beruht.
5.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von K2 durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, darf K2 die Leistung verweigern und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen (§ 321 BGB). Kommt der Kunde dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, darf K2 vom Vertrag zurücktreten und alle offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.
5.8 Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das in der Rechnung oder Auftragsbestätigung von K2 genannte Konto. Der Kunde prüft Kontoänderungen vor jeder Zahlung telefonisch unter der ihm bekannten Rufnummer von K2. Zahlungen auf ein anderes Konto haben keine schuldbefreiende Wirkung.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
6.1 Die Lieferung erfolgt EXW Bremen (Incoterms 2020), sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbart haben.
6.2 Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindliche Angaben, sofern K2 sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet.
6.3 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, der Kunde alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat und eine vereinbarte Anzahl oder Vorkasse bei K2 eingegangen ist.
6.4 K2 darf in zumutbarem Umfang Teillieferungen ausführen und gesondert abrechnen.
6.5 Versendet K2 die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung und bei Teillieferungen.
6.6 Eine Transportversicherung schließt K2 nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
§ 7 Selbstbelieferungsvorbehalt
7.1 K2 beschafft Ware auftragsbezogen und hält keinen eigenen Lagerbestand.
7.2 K2 haftet nicht für die Nichtverfügbarkeit oder verspätete Verfügbarkeit der Ware, wenn K2 ein deckungsgleiches Geschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat, der Lieferant K2 nicht richtig oder nicht rechtzeitig glaubt und K2 die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
7.3 In diesem Fall informiert K2 den Kunden unverzüglich und erstattet eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurück. K2 darf vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht; § 9 bleibt unberührt.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Identität und offensichtliche Mängel. Die §§ 377, 381 HGB gelten ergänzend.
8.2 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen rügt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung, in Textform.
8.3 Verdeckte Mängel rügt der Kunde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung, in Textform.
8.4 Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden lässt der Kunde den Schaden vor Annahme der Sendung vom Frachtführer schriftlich bestätigen und informiert K2 innerhalb von zwei Werktagen. Verdeckte Transportschäden meldet der Kunde dem Frachtführer und K2 innerhalb von sieben Kalendertagen ab Ablieferung.
8.5 Versäumt der Kunde eine Rüge nach den §§ 8.2 bis 8.4, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche wegen des betreffenden Mangels sind ausgeschlossen. § 9 bleibt unberührt.
8.6 Der Kunde stellt K2 auf Verlangen die beanstandete Ware, Fotos, Prüfprotokolle und Fehlerbeschreibungen zur Verfügung. Baut der Kunde die Ware ohne Zustimmung von K2 aus, öffnet, verändert oder repariert er sie, entfallen Mängelansprüche, soweit dies die Feststellung der Mangelursache verhindert.
§ 9 Mängelhaftung
9.1 Bei Sachmängeln neuer Ware leistet K2 nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die Ware abgekündigt oder anderweitig nicht mehr beschaffbar, darf K2 die Ersatzlieferung verweigern; in diesem Fall stehen dem Kunden Minderung oder Rücktritt zu.
9.2 K2 erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, darf der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Aufwendungsersatz für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten Ware nach § 439 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.
9.4 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz von K2, sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbaren.
9.5 Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, ersetzt der Kunde K2 die entstandenen Prüf-, Transport- und Bearbeitungskosten, sofern der Kunde die Unberechtigtheit erkennen konnte.
9.6 Mängelansprüche des Kunden bei neuer Ware verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Bei gebrauchter, aufgearbeiteter oder überholter Ware gilt § 4.2.
9.7 Die Verjährungsverkürzung nach § 9.6 und der Ausschluss nach § 4.2 gelten nicht:
- in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Baustoffe);
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB);
- für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB;
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei Übernahme einer Garantie nach § 3.4;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Haftung
10.1 K2 haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- im Umfang einer übernommenen Garantie nach § 3.4;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet K2 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.3 In den Fällen des § 10.2 ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.4 Die Parteien beziffern den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne des § 10.3 auf den Nettowert des betroffenen Auftrags, mindestens jedoch 25.000 Euro je Schadensfall. Der Kunde darf einen höheren vertragstypischen Schaden nachweisen. Der Kunde kann ein erhöhtes Schadensrisiko, insbesondere Produktionsausfall-, Stillstands- oder Konventionalstrafenrisiken, vor Vertragsschluss in Textform anzeigen. K2 kann dieses Risiko dann versichern und den Preis entsprechend anpassen.
10.5 Im Übrigen ist die Haftung von K2 ausgeschlossen.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von K2.
10.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.8 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des § 10.1 sowie bei Ansprüchen nach den §§ 445a, 445b BGB; dort gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 K2 behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig beglichen sind.
11.2 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich, lagert sie getrennt und erkennbar als Eigentum von K2 und versichert sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Beschädigung zum Neuwert. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an K2 ab. K2 nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
11.4 Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Bruttorechnungsbetrags von K2 an K2 ab. K2 nimmt die Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, gilt die Abtretung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware.
11.5 Der Kunde bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. K2 darf diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Nach Widerruf erteilt der Kunde K2 alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen und informiert seine Abnehmer über die Abtretung.
11.6 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung für K2 als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass K2 hieraus verpflichtet wird. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erwirbt K2 Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für K2.
11.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere bei Pfändung, weist der Kunde auf das Eigentum von K2 hin und informiert K2 unverzüglich in Textform unter Übersendung aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen. Kosten einer erfolgreichen Intervention trägt der Kunde, soweit sie nicht von der Gegenseite zu erlangen sind.
11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt K2 auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf K2 vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Der Kunde gestattet K2 zu diesem Zweck den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die Rücknahme der Ware ist ein Rücktritt vom Vertrag.
§ 12 Stornierung und Rücktritt durch den Kunden
12.1 Bestätigte Aufträge sind verbindlich. Der Kunde kann sie nur mit Zustimmung von K2 in Textform stornieren.
12.2 Bei kundenspezifisch beschaffter Ware, insbesondere bei abgekündigten, seltenen oder auftragsbezogen importierten Teilen, ist eine Stornierung ausgeschlossen, sobald K2 das Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat.
12.3 Stimmt K2 einer Stornierung zu, schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung von 30 Prozent des Nettoauftragswerts. Der Kunde darf nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. K2 darf einen höheren Schaden nachweisen.
12.4 Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Nimmt K2 im Einzelfall mangelfreie Ware zurück, erfolgt dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25 Prozent des Nettorechnungswerts sowie gegen Erstattung der Rücksendekosten.
§ 13 Annahmeverzug
13.1 Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab oder stellt er erforderliche Unterlagen, Freigaben oder Anweisungen nicht bereit, darf K2 die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder einlagern lassen.
13.2 Mit Beginn des Annahmeverzugs geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Lieferung gilt als bewirkt.
13.3 K2 berechnet ab dem achten Kalendertag nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagerkosten von 0,5 Prozent des Nettorechnungswerts je angefangene Woche, höchstens 5 Prozent des Nettorechnungswerts. Der Kunde darf einen geringeren, K2 einen höheren Schaden nachweisen.
13.4 K2 darf nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten.
§ 14 Austauschgeräte und Rückgabe von Altteilen
14.1 Liefert K2 gegen Rückgabe eines Altteils (Austauschgeschäft), bestätigt der Kunde die Rücksendung des Altteils innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung unter Angabe der Sendungsnummer.
14.2 Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Rücksendung, sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbart haben.
14.3 Das zurückgesandte Altteil trägt dieselbe Teilenummer wie das gelieferte Gerät und ist reparaturfähig. Es ist vollständig, unzerlegt und weist keine Brand-, Wasser- oder mechanischen Schäden auf, die eine Aufarbeitung ausschließen.
14.4 Erfüllt das Altteil diese Anforderungen nicht oder geht es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablieferung bei K2 ein, berechnet K2 die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem regulären Kaufpreis nach. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.
§ 15 Export-, Zoll- und Sanktionsvorschriften
15.1 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschafts-, Zoll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen und dass alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
15.2 Werden Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, darf K2 vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
15.3 Der Kunde hält alle anwendbaren Export-, Reexport- und Sanktionsvorschriften ein, insbesondere die der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde liefert auf Verlangen von K2 unverzüglich Endverbleibserklärungen, Angaben zum Endverwender und zum Verwendungszweck.
15.4 Der Kunde verkauft, exportiert und reexportiert die von K2 gelieferte Ware nicht in die Russische Föderation oder nach Belarus und nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus (Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
15.5 Der Kunde unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, das Verbot nach § 15.4 nicht unterlaufen. Der Kunde richtet hierzu geeignete Überwachungsmechanismen ein.
15.6 Der Kunde informiert K2 unverzüglich in Textform über jeden Verstoß oder Verdacht auf einen Verstoß gegen § 15.4 oder § 15.5 und über die zur Abhilfe ergriffenen Maßnahmen.
15.7 Bei einem Verstoß gegen § 15.4 oder § 15.5 schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des Nettowarenwerts der betroffenen Lieferung, mindestens jedoch 25.000 Euro. K2 darf einen weitergehenden Schaden geltend machen; die Vertragsstrafe wird angerechnet. K2 darf den Vertrag außerdem fristlos kündigen und alle offenen Lieferungen einstellen.
15.8 Der Kunde stellt K2 von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die K2 aus einem Verstoß des Kunden gegen diesen § 15 entstehen.
§ 16 Höhere Gewalt
16.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien K2 für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von K2, die K2 auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann.
16.2 Höhere Gewalt sind insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Embargos und Sanktionen, Streiks und Aussperrungen, Cyberangriffe, Ausfall von Energieversorgung, Telekommunikations- oder Internetdiensten sowie Störungen internationaler Transportwege.
16.3 K2 informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer.
16.4 Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, darf jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen erstattet K2 zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 17 Schutzrechte und Software
17.1 Der Kunde erwirbt keine Rechte an Marken, Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten des Herstellers oder von K2.
17.2 In der Ware enthaltene Software überlässt K2 nur in dem Umfang und zu den Bedingungen, die der jeweilige Rechteinhaber vorgibt. Der Kunde hält die Lizenzbedingungen des Herstellers ein.
17.3 Der Kunde entfernt keine Typenschilder, Seriennummern, Sicherheitskennzeichnungen oder Herstellerangaben.
17.4 K2 schuldet keine Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes, Softwareupdates oder Herstellerdokumentation, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
17.5 Liefert K2 nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, stellt der Kunde K2 von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei.
§ 18 Geheimhaltung
18.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, insbesondere Preise, Bezugsquellen, Kalkulationen, technische Daten und Kundendaten.
18.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die sie unabhängig entwickelt hat, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
18.3 Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeiter, Berater und Unterlieferanten weitergeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
18.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
18.5 Der Kunde legt Bezugsquellen und Lieferantendaten von K2 nicht offen und nutzt sie nicht, um K2 im Beschaffungsvorgang zu umgehen.
§ 19 Datenschutz
19.1 K2 verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
19.2 Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von K2 unter «URL der Datenschutzerklärung».
§ 20 Abtretung und Aufrechnung durch den Kunden
20.1 Der Kunde tritt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von K2 in Textform an Dritte ab. § 354a HGB bleibt unberührt.
20.2 K2 darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf verbundene Unternehmen übertragen. K2 informiert den Kunden darüber in Textform.
§ 21 Mitteilungen und Form
21.1 Mitteilungen im Rahmen des Vertrags bedürfen der Textform. E-Mail genügt.
21.2 Mitteilungen gelten als zugegangen bei persönlicher Übergabe oder Kurierzustellung mit Zustellnachweis am Tag der Zustellung, bei E-Mail am Tag der Absendung, sofern kein Fehlerbericht vorliegt, bei Einschreiben am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post.
21.3 Jede Partei teilt der anderen Änderungen ihrer Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mit. Bis zum Zugang der Mitteilung gilt die zuletzt bekannte Adresse.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bremen.
22.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bremen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. K2 darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
22.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, soweit diese auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
22.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
22.5 Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
22.6 Diese AGB liegen in deutscher und englischer Fassung vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.